Satzung des Vereins
"Ulmer Kantorei e. V."
eingetragen beim Amtsgericht Ulm
VR 949
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Ulmer Kantorei e.V."
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Ulm.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des
Vereins ist die selbstlose Förderung von Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur
und der Völkerverständigung.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Gesamtarbeit des
Chors und des Freundeskreises. Hierzu gehört die musikalische Ausbildung,
Entwicklung und Förderung von Menschen mit Freude an der Musik, die Pflege
geistlicher und weltlicher Chormusik, die Gestaltung von und Mitwirkung an
Konzerten und sonstigen öffentlichen Auftritten, die Förderung der
internationalen Begegnung durch Konzertreisen und gemeinsame Konzerte mit
anderen Freunden der Musik sowie die gastliche Aufnahme anderer Chöre, die
unsere Region besuchen.
(3) Der Verein ist überkonfessionell. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins einschließlich etwaiger
Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder des Vereines erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie
erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
keine Einlagen zurück. Der Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbare
noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien
verwenden. Weiterhin darf er keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(4) Der Verein darf seine Mittel auch teilweise anderen, ebenfalls
steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts
zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuführen. Der Verein darf Mittel im
Rahmen der steuerlichen Vorschriften auch Rücklagen zuführen. Zur Verwirklichung
seiner steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke darf der Verein auch in den
steuerlichen Grenzen Zweckbetriebe unterhalten.
§ 3 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
§ 4 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus acht zu wählenden Mitgliedern und dem Dirigenten
kraft Amtes. Gewählt sind die acht Mitglieder, die die meisten Stimmen erhalten
haben (relative Mehrheit). Die Mitgliederversammlung kann eine abweichende
Anzahl von Vorstandsmitgliedern bestellen. Die Mitglieder des Vorstands wählen
aus ihrer Mitte die AmtsträgerInnen für Vorsitz, Stellvertretenden Vorsitz,
Kassenamt und etwaige weitere Vorstandsämter.
(2) Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein gemäß § 26 BGB gerichtlich und
außergerichtlich jeweils gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB (Verbot des
Selbstkontrahierens) befreit.
(3) Die Amtszeit des Vorstands beträgt vier Jahre. Die Vorstandsmitglieder
bleiben jedoch bis zur Bestellung des neuen Vorstands im Amt. Wiederwahl ist
zulässig. Hatten bei der Vorstandswahl mehr Kandidaten zur Wahl gestanden als zu
besetzende Vorstandsplätze vorhanden waren, so bilden die nichtgewählten
Mitglieder in der Reihenfolge ihrer Stimmen die Ersatzliste. Scheidet ein
Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so rückt jeweils das Mitglied mit der höchsten
Stimmenzahl aus der Ersatzliste für die restliche Amtszeit in den Vorstand nach.
(4) Der Vorstand erfüllt seine Aufgaben in freundschaftlicher Zusammenarbeit mit
den Kulturverantwortlichen der Stadt Ulm, den Kirchen und dem Stadtverband für
Musik und Gesang. Er hat darauf zu achten, dass die tatsächliche
Geschäftsführung mit der Satzung in Einklang steht. Satzungsänderungen, die die
gemeinnützigen Zwecke im Sinne der Abgabenordnung berühren, sind vom Vorstand
unverzüglich dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Über die satzungsgemäße
Verwendung der Mittel des Vereins entscheidet der Vorstand. Er ist berechtigt,
Dritte mit Vereinsaufgaben zu betrauen. Der gewählte Vorstand ist ehrenamtlich
tätig.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Bestellung und Abberufung des Dirigenten.
b) Die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern.
c) Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und die Entlastung des Vorstands.
d) Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft.
e) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über eine Auflösung des
Vereins.
f) Die Beschlussfassung über alle sonstigen auf der Tagesordnung stehenden
Anträge.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich mit
mindestens zweiwöchiger Einladungsfrist unter Bekanntgabe der Tagesordnung
einberufen. Die Einberufung erfolgt mündlich in zwei aufeinanderfolgenden
ordentlichen Chorproben. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden in
gleicher Weise mit mindestens siebentägiger Einladungsfrist durch den Vorstand
oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme; das Stimmrecht kann
auch durch ein mit schriftlicher Stimmrechtsvollmacht versehenes anderes
Mitglied ausgeübt werden.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der
anwesenden und der schriftlich vertretenen Mitglieder. Eine Bestellung und
Abberufung des Dirigenten, eine Satzungsänderung, die Auflösung des Vereins und
die Abberufung von Vorstandsmitgliedern bedürfen der schriftlichen Ankündigung
in der Einladung, in der Regel im Terminplan des Chors, unter Einhaltung der
Mindestfrist von zwei Wochen sowie einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der
anwesenden und der schriftlich vertretenen Mitglieder. Alle Abstimmungen
erfolgen durch Handzeichen, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes
bestimmt. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden
im Hinblick auf die Erhaltung der steuerlichen Gemeinnützigkeit verlangt werden,
können vom Vorstand beschlossen werden.
(5) Die Mitgliederversammlung wird durch die/den Vorsitzende(n) oder ein anderes
Vorstandsmitglied geleitet. Über Beschlüsse ist eine Niederschrift mit Angabe
von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis anzufertigen, die von der Sitzungsleitung
oder einem anderen Vorstandsmitglied unterzeichnet wird.
§ 6 Mitgliedschaft
(1) Aktives Mitglied des Chors kann jede natürliche Person werden, die Interesse
und Freude an der gemeinsamen Musikausübung im Chor hat. Der Beitritt erfolgt
durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung. Die Aufnahme erfolgt durch
den Vorstand in Absprache mit dem Dirigenten; sie wird wirksam mit Ablauf der
Probezeit von zwei Monaten.
(2) Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
Fördermitglieder haben ein Teilnahmerecht an den Mitgliederversammlungen, ein
Stimmrecht aber nur, sofern sie Vereinsmitglieder sind.
(3) Der Freundeskreis der Ulmer Kantorei besteht aus den Fördermitgliedern und
natürlichen und juristischen Personen, die die Arbeit der Ulmer Kantorei durch
regelmäßige oder einmalige Zuwendungen unterstützen. Er wird durch den Vorstand
betreut.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt
ist jederzeit möglich - unbeschadet der Verpflichtung zur Beitragszahlung - und
erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Eine Ausschließung
erfolgt nur aus wichtigem Grund durch einstimmigen Beschluss des Vorstands;
zuvor ist das betroffene Mitglied anzuhören.
§ 7 Beiträge und Spenden
(1) Die Beiträge für aktive und Fördermitglieder werden vom Vorstand in einer
Beitragsordnung geregelt Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, hiervon
abweichende Beiträge zu beschließen.
(2) Der Vorstand kann in besonderen Fällen den Beitrag ganz oder teilweise
erlassen.
(3) Für jedes angefangene Kalenderjahr ist jeweils der volle Jahresbeitrag
fällig. Gleiches gilt, wenn ein Mitglied erst während eines Kalenderjahres
eintritt oder vor dem Ablauf eines Kalenderjahres ausscheidet.
(4) Dem Verein können Geld und Sachspenden steuerwirksam zugewendet werden.
§ 8 Zweckbindung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt sein Vermögen an die Stadt Ulm, die es unmittelbar und
ausschließlich zur Pflege der geistlichen und weltlichen Chormusik zu verwenden
hat.